Der Zweckverband ist eine öffentlichrechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und eigenen Organen (§ 73 Abs. 1 Gemeindegesetz; GG). Er kann Aufgaben in eigenem Namen und eigener Verantwortung wahrnehmen. Der Zweckverband hat seine Organisation und Aufgaben in den Statuten geregelt. Sie gehen den Gemeindeordnungen vor. Die Statuten wurden von den Stimmberechtigten der beteiligten Gemeinden an der Urne beschlossen (§ 79 GG). Der Zweckverband führt einen eigenen Haushalt. Er hat keine Angestellten, sondern Beauftragte, welche bei der Gemeindeverwaltung Horgen angestellt sind und vom Zweckverband beauftragt sind, den Betrieb der Seewasserwerke und die Verwaltung des Zweckverbands sicher zu stellen.

Organigramm

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Delegiertenversammlung

Die Mitglieder der Delegiertenversammlung werden von den zuständigen Behörden für eine Legislatur festgelegt. Die Delegiertenversammlung besteht aus 10 Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:

PartnergemeindeDelegierte Legislatur 2026 – 2030 
WädenswilJonas Erni, Vizepräsident
Nicolo Taddei
Bruno Cogliati
Marc Bornand
 
HorgenUeli Fröhlich, Präsident
Moira Tröndle-Stärk
Markus Uhlmann
 
RichterswilBenjamin Brem
Patrick Ender
 
OberriedenCaroline Landolt 
Total10 

Betriebskommission

Die Betriebskommission besteht aus acht Mitgliedern, wovon das Präsidium und das Vizepräsidium gleichzeitig auch das Präsidium und das Vizepräsidium der Delegiertenversammlung innehaben. Weitere Mitglieder der Betriebskommission sind die Abgeordneten der Verbandsgemeinden, deren Wahl durch die Delegiertenversammlung erfolgt.

PartnergemeindeMitglieder Legislatur 2026 – 2030
HorgenFröhlich Ueli, Vorsteher Werke, Präsident
Stünzi Christa, Vorsteherin Infrastruktur
OberriedenStrickler Manuel, Werkvorsteher
Arik Erkan, Wasserversorgung Oberrieden
RichterswilStalder Christian, Werkvorsteher
Kraus Waldemar, Betriebsleiter
WädenswilErni Jonas, Werkvorsteher, Vizepräsident
Baumbach Rolf, Leiter Werke

Rechnungsprüfungskommission

Die Rechnungsprüfungskommission wechselt alle 2 Jahre innerhalb der Verbandsgemeinden, aktuell wird die Prüfung durch die RGPK Horgen sichergestellt.

Interessenbindungen

Das Gemeindegesetz verlangt in § 42 Abs. 2, dass die Mitglieder von Behörden ihre Interessenbindungen offenlegen.

Auszug aus den Statuten, Art. 18, Offenlegung der Interessenbindungen: Die Mitglieder der Delegiertenversammlung legen ihre Interessenbindungen offen. Insbesondere geben sie Auskunft über:

  1. ihre beruflichen Tätigkeiten;
  2. ihre Mitgliedschaften in Organen und Behörden der Gemeinde, des Kantons und des Bundes,
  3. ihre Organstellungen in und wesentliche Beteiligungen an Organisationen des privaten Rechts.

Die Interessenbindungen werden veröffentlicht.